AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Geisberger Gesellschaft für Energieoptimierung mbH (nachstehend „Geisberger“ genannt)

(Stand: 14. April 2020)

1.1 Die nachstehenden Regelungen ergänzen die einzelvertraglichen Vereinbarungen; im Fall von Widersprüchen gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.

1.2 Diese AGBs gelten auch für alle weiteren zwischen den Vertragsparteien geschlossenen gleichartigen Verträge (Kauf-und Werkverträge, Aufträge, sowie alle Verträge im Zusammenhang mit Reparaturen, Wartung und Service der übereigneten/hergestellten/veräußerten Sachen), bis eine neue Fassung der AGBs Bestandteil eines solchen Vertrages zwischen den Parteien wird.

1.3 Mündliche bzw. telefonische Abmachungen werden erst nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch Geisberger verbindlich. Dies gilt auch für die Abgeltung der Schriftformklausel.

1.4 Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich.

2. Angaben über Fertigungs-, Reparatur-und Lieferzeiten sind unverbindlich. Teilleistungen und Teillieferungen bleiben vorbehalten. Höhere Gewalt und unverschuldete Lieferunfähigkeit von Geisberger oder deren Zulieferer, Schwierigkeiten in der Material-und Personalbeschaffung, Unglücksfälle und Transportschwierigkeiten, berechtigen Geisberger, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung aufzuschieben, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche erwachsen.

3.1 Leistungs-und Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz von Geisberger. Dies gilt auch, wenn die Sache auf Wunsch des Kunden an diesen verschickt wird und Geisberger die Frachtkosten trägt.

3.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung des Kaufgegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über, sofern dieserUnternehmer ist. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde sich im Annahmeverzug befindet. Verzögert sich die Versendung nach Anzeige der Versandbereitschaft durch Umstände, die nicht von Geisberger zu vertreten sind, geht die Gefahr auf den Kunden über.

3.3 Bei Lieferungen einer Sache mit vereinbarter Montage geht die Gefahr mit Beendigung der Montage, jedenfalls mit der ersten Inbetriebnahme der Anlage auf den Kunden über.

Geht nach Versendung der Sache ab Werk, jedoch vor Gefahrübergang, die (Kauf-/Werklieferungs-)Sache zufällig unter, oder verschlechtert sich zufällig, so hat Geisberger zusätzlich Anspruch auf denjenigen Teil der Vergütung, welcher der beschädigten oder zerstörten Leistung entspricht.

4. Lieferungen sind unverzüglich nach Ankunft auf Vollständigkeit, die gelieferten Waren auf Schäden und/oder Mängel zu überprüfen. Abweichungen in Art und/oder Anzahl der gelieferten zu den zu liefernden Waren sind unverzüglich schriftlich zu rügen, ferner sind Schäden/Mängel an den gelieferten Waren unverzüglich schriftlich zu rügen.

5.1 Ist über (Teile der) nach diesem Vertrag von Geisberger zu erbringende Leistungen eine Abnahme durchzuführen, so ist der Kunde verpflichtet das vertragsgemäß hergestellte Gewerk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Auf Verlangen ist der Kunde auch verpflichtet, Teilgewerke abzunehmen, sofern eine ausreichende Differenzierung des Teilgewerks zum Gesamtgewerk möglich ist.

5.2 Die Vertragsparteien erachten eine Fristsetzung zur Abnahme oder zur Abnahme von Teilgewerken von zwei Wochen grundsätzlich als angemessen. Nach Ablauf der Frist gilt das Gewerk oder das Teilgewerk auch dann als abgenommen, wenn die Abnahme aufgrund eines unwesentlichen Mangels verweigert wird, sofern der Kundenicht Verbraucher ist.

5.3 Das Gewerk oder Teilgewerk gilt ferner als abgenommen, sofern es durch den Kunden dauerhaft, also insbesondere nicht zu Testzwecken, sondern im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung des Kunden, in Betrieb genommen wird.

5.4 Wird bei Geisberger (oder bei einem Unternehmen im Auftrag von Geisberger, z.B. dem Hersteller) eine im Eigentum des Kunden stehende Sache in dessen Auftrag umgebaut/repariert/gewartet und nach Leistungserbringung ohne Durchführung einer Abnahme auf dessen Wunsch an den Kunden zurückgeschickt, so geht mit der Auslieferung des Kaufgegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person die Gefahr des zufälligen Untergangs/der zufälligen Verschlechterung der Sache auf den Kunden über, sofern dieser Unternehmer ist. Zwei Wochen nach Erhalt der umgebauten/reparierten/gewarteten Sache gilt diese gemäß § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen, sofern der Kunde, wenn dieser nicht Verbraucher ist, die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Benennung eines vorliegenden wesentlichen Mangels verweigert. Der Umbau/die Reparatur/die Wartung der Sache gilt darüber hinausals abgenommen, wenn der Kunde diese in eine bestehende Anlage nicht nur zu Testzwecken einbaut und in Betrieb nimmt.

5.5 Wird die Sache in eine bestehende Anlage eingebaut, obliegt dem Kunden der Nachweis, dass der Einbau lediglich zu Testzwecken erfolgte.

6.1 Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich, sofern nicht explizit anders angegeben, netto ab Werk Hassenham,bzw. ab Werk des Vorlieferanten, freibleibend, ausschließlich Verpackung.

6.2 Lohn-und Materialpreiserhöhungen nach der Auftragserteilung sind von dem Kunden zu tragen, soweit es sich für Geisberger entweder um durchlaufende Posten handelt oder zwischenAuftragserteilung und der Lohn-und Materialpreiserhöhung mehr als vier Monate liegen und Geisberger den Zeitablauf nicht alleine zu vertreten hat.

6.3 Forderungen sind ab Erhalt der Zahlungsaufforderung (Rechnung) fällig und unverzüglich ohne Abzug auszugleichen. Der Verzugseintritt richtet sich nach § 286 BGB. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach § 288 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist möglich.

6.4 Geisberger ist berechtigt, vor Erbringung von Lieferung oder Leistung dievertraglich vereinbarte Gegenleistung zu verlangen, der Vertragspartner ist vorleistungspflichtig. Die Vorleistungspflicht des Vertragspartners gilt auch bezüglich der Aushändigung reparierter Teile.

7.1 Gelieferte Sachen bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von Geisberger. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erstreckt dieser sich auch auf alle zugunsten der Geisberger in Ansehung des Kaufgegenstandes nach Übergabe desselben entstehen Forderungen, insbesondere auch für Reparaturen/Wartungen und Ersatzteillieferungen.

7.2 Geisberger ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich grob vertragswidrig verhält, insbesondere sich 30 Tage nach erfolgter Mahnung weiterhin im Zahlungsverzug befindet; die Kosten der Rücknahme der Kaufsache und ggf. einer erneuten Lieferung trägt der Kunde; die Rücknahme der Kaufsache gilt nicht als Rücktritt. Eine Verwertung der Sache durch freihändigen Verkauf durch Geisberger ist zulässig, wenn diese von dem zugrunde liegenden Vertrag zurückgetreten ist.

7.3 Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde hat alle notwendigen Wartungs-und Inspektionsarbeiten rechtzeitig auf eigene Kosten auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde Geisberger unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Geisberger die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

7.4 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber demAbnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an Geisberger in Höhe des mit dieser vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Geisberger, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Geisberger wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

7.5 Die Be-und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag von Geisberger. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Be-und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache besteht jedoch nicht. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, Geisberger nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde Geisberger anteilmäßig das Miteigentum überträgt und das so entstandeneAlleineigentum oder Miteigentum für diese verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von Geisberger gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an diese ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Drittenerwachsen; Geisberger nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

7.6 Geisberger verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

8. Geisbergerübernimmt für veräußerte/hergestellte/reparierte/gewartete Waren/Sachen/Gegenstände/Leistungen keine über die gesetzliche Gewährleistung, mit den in den Einzelverträgen oder hier geregelten Modifikationen hinausgehende Garantien.

9. Werden Waren/Sachen von Geisberger umgebaut, repariert oder gewartet, besteht kein Anspruch auf Herausgabe der gewechselten Teile, soweit es sich um beschädigte Teile oder Klein-oder Verschleißteile handelt.

10.1 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit das Gesetz nicht zwingend längere Verjährungsfristen vorschreibt.

10.2 Die Verjährungsfrist beginnt nach Rechtsnatur des Vertrages mit der Übergabe oder der Abnahme. Die Frist beginnt spätestens mit der Ingebrauchnahme der Sache durch den Kunden.

10.3 Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, kann als Nacherfüllung nach Wahl von Geisberger der Mangel beseitigt oder eine mangelfreie Sache geliefert werden. Die beanstandete Sache ist zur Instandsetzung an Geisberger einzusenden.

10.4 Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit gehemmt. Sie beginnt nicht erneut.

10.5 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie sind jedoch insoweit ausgeschlossen, als sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Erfüllungsort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

10.6 Nacherfüllungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Weitergehende Rechte bleiben hiervon unberührt.

10.7 Sachmängel sind nicht natürlicher Verschleiß, Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung oder Aufstellung, oder Nichtbeachtung von Einbau und Behandlungsvorschriften oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung, oder ungeeignete Betriebsmittel, Inbetriebnahme oder Wartung entstehen, Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendungentstehen, sowie nicht reproduzierbare Softwarefehler. Sachmängelansprüche bestehen ferner nicht, wenn die Ware von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht.

10.8 Der Kunde hat Geisberger oder einem dieser verpflichteter Dritter für die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.  Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt Geisberger in einem Rahmen, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der Sache in mangelfreien Zustand, zur Bedeutung des Mangels und/oder zur Möglichkeit, auf eine andere Art Nacherfüllung zu erlangen, stehen muss; darüber hinausgehende Kosten trägt der Besteller.

11.1 Geisberger haftet auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei (1) Vorsatz odergrober Fahrlässigkeit, (2) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (3) wegen der Übernahme einer Beschaffenheits-oder Haltbarkeitsgarantie, (4) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, (5) aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, oder (6) aufgrund sonstiger zwingender Haftung.

11.2 Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Geisberger beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

11.3 Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gehaftet wird.

11.4 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in dieser Ziffer vorgesehen, ist –ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss,wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

12.1 Alle geschäftlichen oder technischen Informationen von Geisberger sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder der Kunde zur Weitergabe explizit ermächtigt wurde, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im Betrieb des Kunden nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben ausschließliches Eigentum von Geisberger. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung sind solche Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) unverzüglich und vollständig zurückzugeben oder zu vernichten.

12.2 Ist Software Teil der Sache bzw. wird diese von/mit Hilfe von Software betrieben, so gestattet Geisberger dem Kunden ausschließlich die Verwendung der Software im Rahmen des Betriebes der erworbenen Sache, mithin ein einfaches Nutzungsrecht beschränkt auf den Betrieb der erworbene Sache.

13.1 Aufrechnungen gegen Forderungen von Geisberger sind nur mit substantiiert begründeten (im Sinne von Nachvollziehbarkeit welche Forderung genau zur Aufrechnung gestellt wird), rechtkräftig festgestellten oder unbestrittenen oder bestrittenen aber in einem anhängigen Gerichtsverfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen möglich.

13.2 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist selbst dann ausgeschlossen, wenn Geisberger im Einzellfall entgegen der Regelung des Nr. 5 Abs. 3 grundsätzlich vorleistungspflichtig sein sollte, außer wenn Geisberger für eine mangelhafte Leistung bereits den Teil des Entgelts erhalten hat, der dem Wert der Leistung entspricht oder wenn der Gegenanspruch, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

14.1 Abweichende Einkaufsbedingungen oder AGBs des Vertragspartners werden auch im Fall der Annahme des Angebots nicht Vertragsbestandteil.

14.2 Für den Zugang schriftlicher Erklärungen von Geisberger, die nicht von besonderer Bedeutung sind,insbesondere Auftragsbestätigungen und Rechnungen, genügt der Nachweis der Absendung der Erklärung an die durch den Vertragspartner bekannt gegebene Anschrift.

14.3 Für die Geschäftsbeziehung gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14.4 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung ersetzen; können sich die Vertragsparteien nicht einigen, entscheidet das mit der Streitfrage befasste Gericht.

14.5 Neben den aufgrund gesetzlicher Regelungen zuständigen Gerichten,vereinbaren die Vertragsparteien die Zuständigkeit der Gerichte am Sitz der Geisberger Gesellschaft für Energieoptimierung mbH.

Back to top